Satzung der AG Mantrailing


 

§ 1 Name, Wesen, Sitz 

Der am 05. November 2008 gegründete Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mantrailing - Rettungshundestaffel Kronach“, nachfolgend als Arbeitsgemeinschaft Mantrailing bezeichnet. Er hat seinen Sitz in Kronach.

Der Gerichtsstand ist Kronach.

Der Verein ist eine Katastrophenschutzorganisation gemäß § 7 ff. BayKSG (Bayerisches Katastrophenschutzgesetz).

 

§ 2 Grundsätze der Tätigkeit 

Die Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein stellt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln in den Dienst in Not geratener Menschen und Tiere, ohne Ansehen der finanziellen Leistungsfähigkeit. Sie ist neutral gegenüber jeglicher sozialer Stellung, Nationalität, ethnischer Herkunft, Glauben und politischer Überzeugung. 

 

§ 3 Zweck und Aufgaben 

Zweck der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach ist es, überall dort zu helfen, wo durch Einsatz ihrer Mittel Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren im In- und Ausland erhalten, geschont oder geschützt werden kann. 

Zweck des Vereins ist die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr. Dies wird insbesondere verwirklicht durch die Übernahme und Vermittlung von Rettungseinsätzen bei Unglücksfällen und Katastrophen. Die Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach setzt zur Suche nach vermissten oder verschütteten Personen und Tiere ausgebildete und geprüfte Rettungshunde-Teams (Rettungshundeführer mit Rettungshund) sowie Einsatzleiter und Helfer ein. Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen wird nötigenfalls Erste Hilfe geleistet und eine sachgerechte Betreuung geboten. Außerdem organisiert sie die Vermittlung von Rettungstransporten. 

Zur Zweckerfüllung hat sich der Verein folgende Aufgaben gestellt: 

Die Anwendung und Einhaltung der gültigen Bestimmungen für Ausbildung, Prüfung und Einsatz der Ausbilder, Rettungshundeführer und Rettungshunde sowie der Einsatzleiter und Helfer. 

Vertretung der Belange des Rettungshundewesens gegenüber Behörden und allen Institutionen im eigenen Zuständigkeitsbereich. 

Die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Hilfsorganisationen. 

 

§ 4 Rechtsgrundlagen 

Die Rechtsgrundlage der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach sind die Satzung, bestehende Ordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Kassenordnung, Prüfungsordnung, usw.) sowie Beschlüsse von Mitgliederversammlungen, die zur Durchführung ihrer Aufgaben beschlossen werden. Die Ordnungen und Beschlüsse dürfen nicht in Widerspruch zu dieser Satzung stehen. 

Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Der vorgesehene Text der Änderungen ist den Mitgliedern und dem Vorstand mit der Einladung zur Kenntnis zu bringen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrem Beschluss einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 

Die Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung. Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

 

§ 5 Mitgliedschaft 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die unbescholten ist und an der Aufgabenerfüllung der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach mitarbeiten oder diese unterstützen will. 

Der Verein hat jugendliche Mitglieder, ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach gelten sie als ordentliche Mitglieder. 

Kinder unter 18 Jahren, Ehepartner, Partner innerhalb einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie mit einem ordentlichen Mitglied in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner können auf Antrag im Rahmen einer Familienmitgliedschaft Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing werden, sofern das Hauptmitglied ordentliches Mitglied des Vereins ist.

 

§ 6 Aufnahme der Mitglieder 

Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen. Bei Jugendlichen ist die schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters beizufügen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach sowie die bestehenden Ordnungen werden dem Antragsteller bekannt gegeben. 

Der Vorstand entscheidet über Aufnahmeanträge, bestätigt die Aufnahme schriftlich und händigt dem neuen ordentlichen bzw. jugendlichen Mitglied die Satzung und bestehende Ordnungen des Vereins aus. 

Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung und Einhaltung der Bestimmungen in den Satzungen und Ordnungen sowie den Richtlinien und Beschlüssen der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach.

Die Aufnahme gilt als rechtsgültig wirksam, wenn der Jahresbeitrag dem Vereinskonto gutgeschrieben ist. 

Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags hat der Antragsteller keinen Begründungsanspruch. 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Antrags- und stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sie haben alle die gleichen Rechte und Pflichten. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach sowie die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu wahren. 

Die Tätigkeit aller Mitglieder ist ehrenamtlich. Die durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein unmittelbar entstandenen Auslagen können im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten erstattet werden. 

Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten finanziellen Verpflichtungen gegenüber des Vereins haben die Mitglieder fristgerecht zu erfüllen. 

Hunde, die am Übungsbetrieb teilnehmen, müssen haftpflichtversichert und geimpft sein. 

Neben den Belangen des Tierschutzes haben die Mitglieder bei Erkrankung ihres Hundes bzw. bei begründetem Verdacht die seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten. 

Die Haftung der Vereinsmitglieder gegenüber Dritten ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. 

 

§ 8 Verlust der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach erlischt durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins. 

Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. 

Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Vor dieser Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 

Der Ausschluss aus dem Verein ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung des Sachverhalts und der Pflichtverletzung durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds an den Verein. Die Erstattung von Beiträgen, Umlagen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen. 

Das sich in Händen des ausgeschiedenen Mitglieds befindliche Eigentum des Vereins, wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Ausrüstung, die noch nicht in den endgültigen Besitz des Mitglieds übergegangen sind, müssen der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach unverzüglich zurückgegeben werden. Die Verwendung von Abzeichen, Logos und Urkunden des Vereins ist dem ausgeschiedenen Mitglied untersagt.

Ein Mitglied kann aus dem Verein unter Ausschluss des Rechtsweges ausgeschlossen werden, wegen 

- Störung des Vereinsfriedens oder bei vereinsschädigendem Verhalten 

- ehrenrühriger oder unhaltbarer Verdächtigungen gegenüber Vereinsmitgliedern 

- wissentlich falscher Angaben für Urkunden des Vereins

- Beleidigung oder unhaltbarer Verdächtigung eines Prüfers im Rettungshundewesen 

- grober oder vorsätzlicher Nichtbeachtung der Satzung, Ordnungen, Richtlinien und Beschlüsse des Vereins sowie Beitragsrückstand

 

§ 9 Organe, Amtsdauer 

Organe der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach sind:
- Mitgliederversammlung
- Vereinsvorstand 

Die Amtsdauer in den Funktionen des Vereins beträgt vier Jahre. Die Funktionsträger bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung 

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich, fernschriftlich oder per e-mail an alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: 
a) Beratung mit Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen
b) Festsetzung der Mitgliederabgaben (Beiträge)
c) Ehrungen
d) Entscheidungen über finanzielle Verpflichtungen von mehr als € 1.000,--. 

 

Spätestens im vierten Quartal jeden Jahres ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Jahreshauptversammlung hat zusätzlich folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über den Jahresabschluss des Vorjahres
c) Genehmigung des Haushaltsplans des laufenden Jahres 
d) Entlastungen, Abberufungen und Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Wahlen der Delegierten sowie deren Vertreter in zugehörige Dachverbände. 

 

Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel aller Mitglieder dieses mit schriftlicher Begründung beantragt. Der Gegenstand der Mitgliederversammlung muss in der Tagesordnung (Einladung) angegeben sein. 

 

§ 11 Der Vorstand 

Als Führungsorgan erfüllt der Vorstand seine Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung, der Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. 

Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing Kronach im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende. Im Vertretungsfalle übernimmt der Kassenführer die Geschäftsführung. Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsvollmacht. Der Vorstand ist von Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

Der Vorstand besteht aus
a) Vorsitzender
b) Kassenführer
c) Schriftführer
d) Ausbildungsbeauftragten Mantrailing
e) Ausbildungsbeauftragten Trümmer- und Freisuche
f) Zugführer(Einsatzleiter)

Eine Ämterhäufung zwischen a - c ist nicht zulässig. 

 

Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen und befindet über deren Teilnahmeberechtigung bei Vorstandssitzungen. Das Stimmrecht im Vorstand kann nicht eingeräumt werden, wohl aber die Beratung vor Abstimmungen. 

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine kommissarische Ämterbesetzung vornehmen. Durch die Mitgliederversammlung erfolgt die Bestätigung oder Abberufung und Neuwahl. Die sich im Besitz des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes befindlichen Unterlagen des Vereins sowie das übrige Vereinseigentum sind dem Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) unverzüglich auszuhändigen. Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, obliegt den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Einberufung der außerordentlichen Versammlung zwecks Neuwahl. Tritt der gesamte Vorstand zurück, ist die Einsetzung eines Notvorstandes beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen. 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind auch einzuberufen, wenn dies ⅔ der Mitglieder des Vorstandes mit mündlicher Begründung verlangen. 

Jede ordnungsgemäße Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit der Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Sache als abgelehnt. 

Über jede Vorstandssitzung ist durch den Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Mitglieder erhalten auf Wunsch Einsicht in die Protokolle des Vorstands. 

 

§ 12 Beschlüsse 

Die satzungsgemäß einberufenen Versammlungen sind beschlussfähig. 

Alle Mitglieder - auch juristische Personen und Körperschaften - haben bei Abstimmungen nur eine Stimme. 

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 

Stimmenthaltungen sind wie ungültige Stimmen zu werten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung der Sache. 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist durch den Protokollführer ein Protokoll (Ergebnisprotokoll) zu erstellen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Den Mitgliedern ist das Protokoll der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. 

 

§ 13 Der Wirtschaftsausschuss 

Der Wirtschaftsausschuss besteht aus zwei ordentlichen und einem Ersatz-Kassenprüfer. Diese werden für die Zeit von vier Jahren in der Jahreshauptversammlung von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Aufgabe des Wirtschaftsausschusses ist die Prüfung der Kassenführung und die jährliche Erstattung des Revisionsberichtes in der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

Die Auflösung des Vereins gilt als beschlossen, wenn mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder einem Antrag nach Absatz 1 zugestimmt wird. 

Kommt bei dieser Versammlung keine Mehrheit zustande, ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann Beschlüsse auch mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden fassen. 

Der Verein wird auch aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl dauerhaft unter die Zahl drei sinkt. 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfalls des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins nach Ausgleich etwaiger Verbindlichkeiten dem Tierschutzverein Kronach und Umgebung e. V. zu, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte diese Organisation nicht mehr bestehen, so wird das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt auf eine andere gemeinnützige Organisation, die im Tierschutz tätig ist, übertragen.

Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. 

Die zum Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder sind die Liquidatoren. 

 

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung des Vereins am nächsten kommen, die die Gründungsmitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

 

Hinweis: Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung, z. B. Mitglieder/Mitgliederinnen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Die Unterzeichner erklären mit ihrer Unterschrift die Anerkennung und den Beschluss der Satzung der Arbeitsgemeinschaft Mantrailing - Rettungshundestaffel Kronach (i. d. F. v. 05.11.2008) sowie den Beitritt in den Verein als ordentliches Mitglied.