Arbeitsgemeinschaft Mantrailing - Rettungshundestaffel & Therapiehundezentrum
HARTSTEINWERK - Working Dog Foundation e.V.
Assistenzhunde: Rechtliche Grundlagen
(Hinweis: Der Rechtsstand kann sich im Laufe der Zeit ändern. Daher übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Inhalte. Diese Seite stellt keine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsberatungsgesetztes dar.
Gesetzliche Regelungen zum Einsatz von
Blindenführ- und Assistenzhunden
Gesetzeslage in Deutschland
Im deutschen Recht besteht bisher lediglich für den Einsatz von Blindenführhunden ein gesetzli- cher Anspruch, der sich aus § 33 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Kran- kenversicherung, SGB V) ergibt. Auf Grundlage dieser Vorschrift erfolgt die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes durch die gesetzliche Krankenversicherung. Für Be- gleithunde, die andere Funktionen übernehmen, z.B. Diabeteswarnhunde, Epilepsiehunde etc. (im Folgenden zusammenfassend: Assistenzhunde) werden demgegenüber keine Kosten über- nommen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder ausgeschlossen sind, weil es sich um Hilfsmittel
In Bezug auf den Einsatz von Hunden für die Begleitung von Menschen mit einer Behinderung ist zu unterscheiden, ob der Begleithund einem unmittelbaren oder mittelbaren Behinderungs- ausgleich dient und damit, ob er eine Funktion erfüllt, die über einen allgemeinen Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens hinausgeht. Während der Blindenführ- hund als unmittelbarer Behinderungsausgleich anerkannt wird, da er die Funktion des Sehens
Zwar ist die rechtliche Anspruchsgrundlage für die Hilfsmittelversorgung sowohl zum unmittel- baren als auch zum mittelbaren Behinderungsausgleich § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V, dennoch wird diese Vorschrift nur für die Kostenübernahme für die Anschaffung eines Blindenführhundes
durch die gesetzliche Krankenversicherung verwendet. Für andere Assistenzhunde besteht der-
zeit kein Anspruch. Dies wird von der Rechtsprechung4 damit begründet, dass Assistenzhunde im Gegensatz zu Blindenführhunden lediglich die Folgen einer Behinderung ausgleichen. Der bloße Folgenausgleich sei jedoch kein hinreichender Beitrag zur Befriedigung der Grundbedürf- nisse des täglichen Lebens, sodass vorrangig wirtschaftlichere Alternativen in Betracht zu ziehen seien. Personen, die einen Assistenzhund in Anspruch nehmen wollen, sind daher auf eine Ein- zelfallprüfung der Krankenversicherung im Rahmen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V angewiesen.
Auf Bundesländerebene gibt es zudem zahlreiche gesetzliche Regelungen, die sich mit dem Um- gang von Blindenführ- und Assistenzhunden im Alltag, z.B. bzgl. der Anleinpflicht, der Mit- nahme an öffentlichen Orten und einer Haftpflichtversicherung, auseinandersetzen.
Anspruchsberechtigte Gruppen für Gewährung eines Blindenführ- oder Assistenzhundes
Der Anspruch auf Gewährung eines Blindenführ- oder Assistenzhundes richtet sich danach, ob grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung besteht und ob die Versorgung mit einem Hund dem gesetzlich geregelten Wirtschaftlichkeitsgebot entspricht. Danach müssen die Leistungen der Krankenkasse ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.
Einen Anspruch auf einen Blindenführhund haben alle Personen, die im gesetzlichen Sinne blind oder hochgradig sehbehindert sind. Als weitere Voraussetzung für die Antragstellung bei der zuständigen Krankenkasse kommt hinzu, dass eine augenärztliche Verordnung vorliegt, aus der die Einschränkung der Sehfähigkeit hervorgeht. Zudem muss der Anspruchsteller ein Mobili- tätstraining absolviert haben und nachweisen, in der Lage zu sein, einen Hund artgerecht unter- zubringen und zu verpflegen.
Aufgrund der fehlenden Anerkennung von Assistenzhunden als notwendige Hilfsmittel für die Befriedigung von Grundbedürfnissen, ist es für Betroffene schwierig einen unmittelbaren gesetz- lichen Anspruch herzuleiten. Daher kann auch keine anspruchsberechtigte Gruppe benannt wer- den. Die Gewährung eines Assistenzhundes erfolgt nur im Wege einer Einzelfallprüfung durch die Krankenkassen, in deren Rahmen geprüft wird, ob ein Assistenzhund notwendig ist und nicht durch eine andere Art von Versorgung, z. B. durch ein technisches Gerät, ersetzt werden kann. Die Kriterien, nach denen sich die Notwendigkeit eines Assistenzhundes bemessen, sind nicht definiert. Häufig scheitert die Gewährung eines Assistenzhundes daran, dass die Nutzung eines technischen Hilfsmittels kostengünstiger für die Krankenkassen ist.
Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für den Einsatz eines Blindenführ- oder Assistenzhundes
Es wird davon ausgegangen, dass die Anschaffung eines ausgebildeten Assistenzhundes 20.000 – 25.000 Euro kostet. Die Krankenkasse übernimmt gemäß § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V die dem Versicherten durch die Anschaffung und Haltung des Blindenführhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u. a. Futterkosten, Impfkosten) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages abgegolten. Im Jahr 2018 liegt dieser Betrag bei 172 Euro pro Monat. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung) und die gegebenenfalls notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang. Weiterhin übernimmt die Krankenkasse die Kosten für den Einarbeitungslehrgang mit dem Blindenführhund inklusive der sich daran anschließenden Gespannprüfung von Anspruchsteller und Blindenführhund. Die Krankenversicherung fordert hierzu eine Bescheinigung über die erfolg- reich abgelegte Gespannprüfung und übernimmt dann die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten.
Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie gemäß § 33 Abs. 1 Satz 6 SGB V die Mehrkosten und dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst zu tragen. Da für Assistenzhunde kein unmittelbarer Anspruch auf Kostenübernahme besteht, müssen Versicherte, die einen Assistenzhund einsetzen wollen, selbst für die entstehenden Kosten aufkommen, sofern die Krankenversicherung nach Prüfung des Ein- zelfalles die Kosten nicht übernimmt. Assistenzhunde werden teilweise durch private Vereine finanziert, die es sich zum Ziel gemacht haben, Mobilitätshilfen zur Verfügung zu stellen und die ihrerseits durch Spenden finanziert werden.